Glossar

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Was bedeutet Hospiz?

Hospiz nannte man im Mittelalter jene Herberge, die den Pilgern auf der Reise Unterkunft, Rast und Pflege bot. An diese Tradition knüpft die moderne Hospizbewegung an. Hospize sind ein Rastplatz für schwerkranke und sterbende Menschen und deren Angehörige. Auch wenn eine Heilung nicht mehr möglich ist, kann immer noch viel getan werden, um Leiden zu lindern und ein erfülltes und möglichst beschwerdefreies Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Auf diese Weise kann man auch in einem kranken Körper „heil“ werden.

Palliative Care, palliative Betreuung

„Palliativ“ kommt aus dem lateinischen „palliare“ und bedeutet „bergen“, „umhüllen“.

Die Palliative Care ist aus der Hospizbewegung heraus entstanden, ist sozusagen die Tochter der Hospizidee. Sie ist das Werkzeug im Dienst des kranken oder sterbenden Menschen. Palliative Betreuung lindert die Leiden, die mit der Erkrankung verbunden sind und unterstützt und entlastet die Familie des kranken Menschen und die Menschen, die dem Kranken nahe stehen.

Die ehrenamtlichen Hospizbegleiter bringen durch ihr Dasein oft Farbe in den Alltag, indem sie Gesprächspartner sind, vorlesen, zuhören, kleine Hilfsdienste leisten und Begleitung bei Spaziergängen oder Untersuchungen anbieten. Sie werden durch eigene Befähigungskurse auf ihre Tätigkeit vorbereitet sowie durch regelmäßige Fortbildung und Supervision bei ihren Begleitungen unterstützt. Durch Unterstützung und Entlastung der Familien können schwerkranke und sterbende Menschen so lange wie möglich und oft sogar bis zuletzt zu Hause bleiben. Die Hospizbegleiter stehen auch für Alten- und Pflegeheime sowie für Akutkrankenhäuser zur Verfügung.

In Hospiz- und Palliativeinrichtungen gehören sie zum erweiterten Betreuungsteam. Hospizbegleiter sind ausschließlich ehrenamtlich tätig, die Begleitung ist kostenlos. Im Juli 2007 wurde in Österreich 3000 ehrenamtliche Hospizbegleiter gezählt.

 

Familienhospizkarenz

„Seit 1. Juli 2002 haben alle Arbeitnehmer in Österreich die Möglichkeit, für die Betreuung schwerkranker oder sterbender Angehöriger ihre Arbeitszeit anzupassen …“

Seit 1. Juli 2002 haben alle Arbeitnehmer in Österreich die Möglichkeit, für die Betreuung schwerkranker oder sterbender Angehöriger ihre Arbeitszeit anzupassen. Sowohl die Reduzierung der Stundenanzahl als auch eine völlige Dienstfreistellung (Karenzierung) sind vom Gesetz her möglich.

Kranken- und Pensionsversicherung bleibt aufrecht

Während dieser Zeit bleibt man voll kranken- und pensionsversichert sowie kündigungsgeschützt. Bei finanzieller Notlage wird Unterstützung in Form des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs oder in Form von Pflegegeld gewährt. Die Familienhospizkarenz, kann auch für die Betreuung schwerst erkrankter Kinder, die nicht auf den Tod zugehen, beantragt werden. [Informationsblatt beim BMGFJ bestellen unter: Tel. 0800 240 262]

 

Mobiles Palliativteam

Das Mobile Palliativteam besteht aus Ärzten, Pflegepersonen und Sozialarbeitern. Es berät und unterstützt Hausärzte und Pflegepersonen zuhause oder in Alten- und Pflegeheimen bei der Betreuung von Palliativpatienten und ihrer Angehörigen in Fragen zur Schmerztherapie, Symptombehandlung sowie in Fragen zur Pflege und in psychosozialen Belangen. Weiters unterstützen die Mitarbeiter des Mobilen Palliativteams die Patienten und ihre Angehörigen bei Übergängen zwischen Krankenhaus und häuslicher Pflege.

 

Nicht entscheidungsfähiger Patient

„Ein nicht entscheidungsfähiger Patient ist ein Patient, der auf Grund seiner schweren Krankheit oder einer notwendigen medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern (z.B. durch Bewusstlosigkeit oder Verwirrtheit).“

Ein nicht entscheidungsfähiger Patient ist ein Patient, der auf Grund seiner schweren Krankheit oder einer notwendigen medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern (z.B. durch Bewusstlosigkeit oder Verwirrtheit). Ein Vorsorgebevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten oder eine Patientenverfügung wären für die ärztliche Entscheidung notwendig und hilfreich.

Vorsorgebevollmächtigter ist Vertrauensperson des Patienten

Ein Vorsorgebevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten ist eine vom entscheidungsfähigen Patienten eingesetzte Vertrauensperson, die bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit (Bewusstlosigkeit, Verwirrtheit) dem Arzt die Wünsche des Betroffenen mitteilt und mit ihm die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten entscheidet.

Vorsorgevollmacht rechtlich verankert

Durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 wurde die Vorsorgevollmacht in das bestehende Rechtssystem einbezogen. Nähere Auskünfte bieten der Verein für Sachwalterschaft und die Patientenanwaltschaft bzw. ein Notar oder Rechtsanwalt.

 

Palliativkonsiliardienst

Der Palliativkonsiliardienst wird von einem multiprofessionell zusammengesetzten Team im Krankenhaus gebildet und wendet sich in erster Linie an das betreuende ärztliche Personal und Pflegepersonen in den Stationen und in den Ambulanzen, erst in zweiter Linie an die Patientinnen/Patienten und deren Angehörige. Der Dienst ist beratend tätig und bietet seine Erfahrung in Schmerztherapie, Symptomkontrolle, ganzheitlicher Pflege und psychosozialer Begleitung an. Entscheidungen über die durchzuführenden Maßnahmen und deren Umsetzung obliegen dem betreuenden ärztlichen Personal und den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern.

 

Palliativmedizin & Palliativpflege

Palliativmedizin und Palliativpflege ist die umfassende medizinische und pflegerische Versorgung von Patienten mit fortgeschrittenen und fortschreitenden Erkrankungen mit einer begrenzten Lebenserwartung, für die das Hauptziel der Begleitung die Lebensqualität ist. Dabei werden die verschiedenen Beschwerden wie Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, aber auch seelische, soziale und spirituelle Nöte bestmöglich gelindert. Palliativmedizin und Palliativpflege achten gleichermaßen auf die Bedürfnisse der Familie vor und nach dem Tod des Patienten. Die Behandlungsmöglichkeiten der Palliativmedizin und Pflege können in allen Gesundheitseinrichtungen, wo Menschen sterben, angewendet werden.

Palliativstation

Eine Palliativstation ist eine eigene Station in einem Akutkrankenhaus. Aufgenommen werden Patienten mit einer unheilbaren, fortgeschrittenen und weiter fortschreitenden Erkrankung, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen. Das Einverständnis des Patienten für die Aufnahme ist eine Voraussetzung. Der Patient sollte möglichst über seinen Krankheitszustand aufgeklärt sein. Für die umfassende Behandlung vielfältiger körperlicher, seelischer und auch spiritueller Nöte steht ein Team von ausgebildeten Betreuern verschiedener Berufsgruppen zur Verfügung. Das Ziel ist die bestmögliche Linderung der oft vielfältigen Symptome. Die Mehrzahl der Patienten kann wieder nach Hause entlassen werden.

 

Patientenrechte

Patientenrechte sind in Österreich gesetzlich verankert. In Österreich haben der Bund und die Länder eine Vereinbarung geschlossen, welche die Einhaltung verschiedener Patientenrechte sicherstellt.

Recht auf Aufklärung und Information

Darunter fallen das Recht auf Aufklärung und Information über Erkrankung und Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken, das Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung, das Recht auf ausreichende Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten, das Recht auf eine seelsorgerische Betreuung auf Wunsch des Patienten, das Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre, das Recht auf würdevolles Sterben mit Sicherstellung der Kontaktmöglichkeit mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeit und das Recht auf bestmögliche Schmerztherapie.

Patienten- und Pfelgeanwaltschaften helfen weiter

Die Patienten- und Pflegeanwaltschaften in den verschiedenen Bundesländern helfen dabei, diese Rechte einzufordern.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Willenserklärung, durch die ein entscheidungsfähiger Patient die eigenen Wünsche vorausschauend für oder gegen bestimmte Maßnahmen am Ende seines Lebens zum Ausdruck bringt. Solange ein Patient mündlich zur Mitentscheidung in Behandlungsfragen in der Lage ist, steht der persönliche Wille über der schriftlichen Willenserklärung. Zur Auswirkung kommt eine Patientenverfügung erst dann, wenn ein Patient seine Wünsche nicht mehr äußern kann.

Auf der Website www.patientenverfuegung.or.at können Sie die Patientenverfügung als PDF downloaden!

Sie können das Formular zur Patienenverfügung im Büro der Tiroler Hospiz-Gemeinschaft anfordern: Telefon: 05 – 76 77E-Mail: office@hospiz-tirol.at

Pflegegeld

Anspruch auf Pflegegeld haben Pensionsbezieher, die in Österreich leben und die ständigen Pflege- und Betreuungsbedarf aufgrund eines angeborenen oder erworbenen Leidens oder Gebrechens oder einer Behinderung haben.

Der Pflege- und Betreuungsbedarf muss mehr als durchschnittlich 50 Stunden monatlich betragen bzw. mindestens 6 Monate andauern. Für sterbende Menschen wurden 2004 entsprechende Änderungen beschlossen, die allerdings noch nicht alle Behörden kennen. Informieren Sie sich beim Pflegetelefon 0800 20 16 22.

Wer keine eigene Pension oder Rente bezieht, muss seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Österreichs haben und österreichischer Staatsbürger sein. Zur Vermeidung sozialer Härten kann von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden. Der Antrag auf Pflegegeld muss von Pensionsbeziehern bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt gestellt werden. Die Antragsformulare liegen in jedem Gemeindeamt und bei Pensionsversicherungsanstalten auf. Pflegegeld wird nur gewährt, wenn man einen Antrag einbringt. Im Antrag kann vermerkt werden, ob man aufgrund der eingeschränkten körperlichen Verfassung zu Hause von einem Arzt für die Einstufungsuntersuchung besucht werden will.

Stationäres Hospiz

Ein stationäres Hospiz ist eine Einrichtung, die häufig an ein Pflegeheim angeschlossen ist. Aufgenommen werden schwerstkranke und sterbende Menschen mit einer unheilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung. Diese Patienten müssen nicht mehr im Akutkrankenhaus bleiben, in einem Pflegeheim ist die notwendige Betreuung nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung und auch zuhause ist die Pflege nicht mehr möglich. Das Einverständnis des Patienten und eine weitgehende Aufklärung über den Krankheitszustand werden vorausgesetzt. Die Hauptaufgaben im Stationären Hospiz liegen in der Überwachung von Schmerztherapie und Symptomkontrolle sowie in der pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Begleitung und Betreuung bis zum Tod. Eine regelmäßige Anwesenheit von qualifizierten Ärzten ist gegeben.

Sterbehilfe aktiv

Aktive Sterbehilfe ist in Österreich verboten.

Aktive Sterbehilfe ist gezielte Lebensverkürzung. Sie ist Tötung auf Verlangen eines Kranken zur vorzeitigen Beendigung seines Leidens und damit seines Lebens. Aktive Sterbehilfe ist in Österreich verboten. Paragraph 77 des Österreichischen Strafgesetzbuches: „Wer einen anderen auf dessen ernstliches und jahrelanges Verlangen tötet, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“.

Mitleid als Motiv

Mitleid als Motiv kann für das Strafausmaß bedeutend sein. Vom Europarat wurde im April 2005 neuerlich bekräftigt, in den 46 Mitgliedsstaaten weiterhin Aktive Sterbehilfe als strafbares Delikt zu ahnden. Jeder Arzt oder jede andere Person, die einem Patienten auf seinen eigenen Wunsch ein Medikament verabreicht, das direkt zum Tod führt, macht sich demnach strafbar. Die Niederlande und Belgien haben gesetzliche Ausnahmeregelungen geschaffen.

Sterbehilfe passiv

Die passive Sterbehilfe ist im österreichischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt und erlaubt.

Man unterscheidet zwischen: Sterben lassen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (Beispiel: keine Antibiotika bei Lungenentzündung im Sterbeprozess) und Sterben lassen durch Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen (Beispiel: Abschalten eines Beatmungsgerätes im Sterbeprozess).

Tageshospiz

Ein Tageshospiz ist eine Einrichtung, die pflegerische, medizinische und psychosoziale Betreuung der Patienten zur Entlastung der Angehörigen tagsüber anbietet. Damit soll ermöglicht werden, dass schwerkranke Menschen solange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Die ärztliche Versorgung erfolgt entweder durch die Einrichtung, an die das Tageshospiz angeschlossen ist, durch qualifizierte Hausärzte oder durch ein Mobiles Palliativteam.

Vorsorgevollmacht

Eine Sachwalterin/ein Sachwalter wird erst im Falle des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen/des Betroffenen bestellt.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für sie entscheiden und sie vertreten kann.

Eine Vorsorgevollmacht kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

Die betroffene Person kann festlegen, für welche Angelegenheiten die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte zuständig werden soll. Es ist auch möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen. So kann sich beispielsweise eine Vertrauensperson um die Bankgeschäfte kümmern, eine andere aber die Bezahlung der Miete übernehmen.

Vorsorgevollmachten können von einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Der Vorteil der Registrierung ist, dass die Vorsorgevollmacht im Vorsorgefall immer gefunden werden kann.

 

Quellen:

begleiten bis zuletzt, Ratgeber für Angehörige von schwerkranken Menschen, Hospiz Österreich 2008

www.help.gv.at Schlagwort: Vorsorgevollmacht

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